Der Arbeitgeber ist auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Notwendigkeit zum Tragen der erforderlichen Schutzkleidung hinzuweisen und auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu achten. Diese Verpflichtung kann nicht einzelvertraglich oder tarifvertraglich abbedungen werden.
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