In § 15 Abs. 6 UA 1 BAT ist seit dem 1.4.1991 u.a. auch die tarifvertragliche Verpflichtung des Angestellten zur Ableistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit enthalten, wenn dies nach Art und Aufgaben der Verwaltung oder des Betriebs erforderlich und dienstplanmäßig vorgesehen bzw. betriebsüblich ist. Diese tarifliche Verpflichtung führt nicht zu Überstunden. Vielmehr ist die Möglichkeit zur Erbringung der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenstunden durch den Angestellten im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers in Wechselschicht- bzw. in Schichtarbeit gewollt.

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