Rz. 11

Bezieht ein Arbeitnehmer Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld und wechselt eine dieser Leistungen (z. B. statt Krankengeld jetzt Übergangsgeld), wird gemäß § 69 der bisher zugrunde gelegte Bemessungszeitraum übernommen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt am 17.4.2021. Deshalb wird das Übergangsgeld ab diesem Tag gezahlt.

Der Versicherte war seit dem 5.1.2020 arbeitsunfähig erkrankt und bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung bis zum Einsetzen des Übergangsgeldes Krankengeld. Das Übergangsgeld wird gemäß § 66 i. V. m. § 69 wie das Krankengeld aus dem Entgeltabrechnungszeitraum Dezember 2019 berechnet.

Lösung:

Das Krankengeld musste zum 1.1.2021 angepasst werden (ein Jahr nach dem letzten Tag des Bemessungszeitraumes). Somit ist auch das ab dem 17.4.2021 zu zahlende Übergangsgeld in angepasster Höhe zu zahlen. Eine weitere Anpassung des Übergangsgeldes hat zum 1.1.2022 zu erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge