Rz. 46

Für welchen Zeitraum das Übergangsgeld zu zahlen ist, ergibt sich indirekt aus § 65. Danach erhält der Rehabilitand Übergangsgeld für die Zeit der Teilnahme an den Teilhabeleistungen. Außerdem wird das Übergangsgeld

  • während der Unterbrechung einer Teilhabeleistung (therapiefreie Tage, kurzfristige Nichtteilnahme usw.; vgl. Komm. zu § 65 sowie zu § 71 Abs. 3),
  • für bestimmte Zeiträume zwischen mehreren hintereinander folgenden Teilhabeleistungen (vgl. § 71 Abs. 3) oder
  • im Anschluss an Teilhabeleistungen (§ 71 Abs. 4 und 5)

gezahlt.

Während dieser Zeit erhält der Rehabilitand Übergangsgeld für jeden Kalendertag. Ist das Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser Monat ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Tage dieses Monats mit 30 Tagen angesetzt (vgl. § 65 Abs. 7). Dieses gilt auch, wenn das Übergangsgeld im Anschluss an Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung) gezahlt wird und das Übergangsgeld zusammen mit diesen Leistungen für einen vollen Kalendermonat beansprucht werden kann; das Übergangsgeld ist in diesen Fällen noch für so viele Tage des Kalendermonats zu zahlen, wie an der Bezugsdauer von 30 Kalendertagen fehlen.

Gleiches gilt, wenn vorher im Kalendermonat Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II gezahlt wurde und für den ganzen Monat eine oder mehrere dieser Entgeltersatzleistungen beansprucht werden können (vgl. Komm. zu § 65 Abs. 7).

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