Rz. 21a

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist bei allen Arbeitnehmern anzuwenden, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Nach § 167 Abs. 2 hat der Arbeitgeber in diesen Fällen dem Arbeitnehmer anzubieten,

  • mit ihm und
  • mit der zuständigen Interessenvertretung i. S. d. § 176 (Betriebs-/Personalrat) und
  • bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung (vgl. § 178)

zu sprechen, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dieses kann allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement beabsichtigt eine frühzeitige Intervention i. S. v. Rehabilitation/Teilhabe zur Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit und dient dazu, der Entstehung oder Verschlimmerung von Behinderungen vorzubeugen. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist heute zumindest in allen größeren Unternehmen gängige Praxis und ein wichtiger Baustein zur Vorbeugung einer Behinderung bzw. der Verschlimmerung einer bereit eingetretenen Behinderung.

Näheres hierzu kann der Komm. zu § 167 entnommen werden.

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