Rz. 52

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben haben die Rehabilitationsträger für ihren Trägerbereich Gemeinsame Rahmenempfehlungen etc. zu erlassen, um für ihren Trägerbereich einheitliche Regelungen und Handlungsweisen zu vereinbaren. Um vorzubeugen, dass diese trägerspezifischen Rahmenempfehlungen nicht gegen Regelungen der Gemeinsamen Empfehlungen i. S. d. § 26 verstoßen, verpflichtet § 26 Abs. 3 die Rehabilitationsträger, darauf zu achten, dass die Gemeinsamen Empfehlungen keine inhaltlichen Abweichungen von den Rahmenempfehlungen vorsehen. Ansonsten würden widersprüchliche Regelungen entstehen.

 
Praxis-Beispiel

Wenn in der Rahmenempfehlung zur ambulanten Rehabilitation bei muskuloskeletalen Erkrankungen unter dem Abschnitt "Anforderungen an die ambulante Rehabilitationseinrichtung" geregelt wird, dass die Einrichtung unter ständiger Leitung und Verantwortung eines Arztes mit bestimmten Gebietsbezeichnungen stehen muss, darf die Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung keine Aussagen enthalten, die diese Anforderung untergräbt.

Wenn beabsichtigt ist, dass der Text einer Gemeinsamen Empfehlung gegenüber den Aussagen einer Rahmenempfehlung abweichen soll, ist vorher über den Inhalt der Gemeinsamen Empfehlungen (§ 26) mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen Einvernehmen herzustellen.

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