Rz. 2

Abs. 1 sieht ebenfalls wie bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr eine Erstattung nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen vor.

 

Rz. 3

Maßgebend sind also ausdrücklich auch bei der Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr nicht durch Zählung der Begleitpersonen, die die Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen, ermittelte individuelle, unternehmensbezogene Fahrgeldausfälle.

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber ist auch hier im Grundsatz davon ausgegangen, dass es möglich und für die Unternehmer weniger verwaltungsaufwendig sei, den prozentualen Anteil der Fahrgeldausfälle an den Jahreseinnahmen aus Fahrkartenverkauf allein anhand der für die "zahlende" Bevölkerung und die begünstigten Personengruppen zur Verfügung stehenden Zahlen zu errechnen.

 

Rz. 5

Zur Ermittlung des Prozentsatzes s. Abs. 2.

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