0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien in Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2003 eine redaktionelle Änderung vorgenommen.
Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.
Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 149 zu § 232. Mit Art. 23 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde eine bei der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3 in Abs. 2 Satz 3 fehlerhaft aus der Vorgängervorschrift übernommene Formel zur Berechnung des Prozentsatzes redaktionell richtiggestellt. Im Übrigen entspricht § 232 dem bisherigen § 149 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 2 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr. Hier entstehen Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundsatz der Erstattung
Rz. 2
Abs. 1 sieht ebenfalls wie bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr eine Erstattung nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen vor.
Rz. 3
Maßgebend sind also ausdrücklich auch bei der Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr nicht durch Zählung der Begleitpersonen, die die Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen, ermittelte individuelle, unternehmensbezogene Fahrgeldausfälle.
Rz. 4
Der Gesetzgeber ist auch hier im Grundsatz davon ausgegangen, dass es möglich und für die Unternehmer weniger verwaltungsaufwendig sei, den prozentualen Anteil der Fahrgeldausfälle an den Jahreseinnahmen aus Fahrkartenverkauf allein anhand der für die "zahlende" Bevölkerung und die begünstigten Personengruppen zur Verfügung stehenden Zahlen zu errechnen.
Rz. 5
Zur Ermittlung des Prozentsatzes s. Abs. 2.
2.2 Bekanntgabe des Prozentsatzes
Rz. 6
Im Gegensatz zu dem Prozentsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist hier bei der Ermittlung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle nicht ein für jedes Land einheitlicher, aber länderspezifischer Prozentsatz zu ermitteln, sondern ein bundeseinheitlicher Prozentsatz.
Rz. 7
Dieser wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekannt gegeben.
Rz. 8
Die Bekanntgabe erfolgt für jeweils 2 Jahre, d. h., der Prozentsatz gilt nicht wie der Prozentsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ein Jahr, sondern für 2 Jahre unverändert.
2.3 Ermittlung des Prozentsatzes
Rz. 9
Abs. 2 Satz 2 enthält die Formel, nach der der Prozentsatz errechnet wird.
2.3.1 Ausweise
Rz. 10
Nach Abs. 2 Nr. 1 ist die Zahl der im Geltungsbereich des Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen Ausweise derjenigen schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen, in deren Ausweisen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist. Zugrunde zu legen ist nur die Zahl dieser schwerbehinderten Menschen, weil nicht sie, sondern ausschließlich die Begleitpersonen dieser schwerbehinderten Menschen im Fernverkehr einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Nur für sie entstehen den Verkehrsunternehmen im Fernverkehr Fahrgeldausfälle.
2.3.2 Abschlag
Rz. 11
Von der ermittelten Zahl sind pauschal 25 % abzuziehen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Personenkreis schwerbehinderter Menschen, in deren Ausweisen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, weitere Reisen im Fernverkehr aufgrund der damit verbundenen Belastungen nicht regelmäßig und in dem Umfang wie nicht behinderte Menschen unternimmt.
2.3.3 Zählung der Ausweise
Rz. 12
Bei der Zahl der Ausweise kommt es auf die Zahl der im letzten Jahr vor dem 2-Jahres-Zeitraum in Umlauf befindlichen Zahl der Ausweise an.
2.3.4 Berücksichtigung der Wohnbevölkerung
Rz. 13
Der ermittelten Summe nach Abs. 2 Nr. 1 ist gemäß Nr. 2 die Zahl der Wohnbevölkerung im Übrigen gegenüberzustellen. Nr. 2 bildet im Grundsatz den Personenkreis der "zahlenden" Fahrgäste ab. Deshalb ist wie bei der Ermittlung des Prozentsatzes für die Erstattung im Nahverkehr auch hier die Zahl der Kinder unberücksichtigt zu lassen, jedoch anders als dort nicht die Zahl der Kinder unter 6 Jahren, sondern die Zahl der Kinder unter 4 Jahren in der Annahme, dass nur diese Personengruppe im öffentlichen Personenfernverkehr der Deutschen Bahn AG unentgeltlich befördert wir...