Rz. 7

Die Vorschrift verpflichtet den Integrationsfachdienst zur Zusammenarbeit. Er muss, das ergibt sich bereits aus der Beauftragung, mit dem jeweiligen Auftraggeber zusammenarbeiten, also entweder dem Integrationsamt oder dem Rehabilitationsträger. Daneben muss er auch unabhängig von der jeweils konkreten Beauftragung mit den anderen in Nr. 1 bis 3 genannten Stellen zusammenarbeiten. Damit soll vermieden werden, dass die Aktivitäten der jeweiligen Träger und des Integrationsfachdienstes unkoordiniert nebeneinander ablaufen, es sollen gemeinsame Absprachen getroffen werden, auch um den jeweiligen Sachverstand optimal nutzen zu können.

 

Rz. 8

Der Integrationsfachdienst hat auch mit dem Arbeitgeber, der in dem Betrieb befindlichen Schwerbehindertenvertretung und den dortigen betrieblichen Interessenvertretungen zusammenzuarbeiten, um bei Auftreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis eines in dem Betrieb eingegliederten schwerbehinderten Menschen ohne große Verzögerungen eingreifen zu können.

 

Rz. 9

Da sich der Integrationsfachdienst ausdrücklich auch derjenigen schwerbehinderten Menschen annehmen soll, die nach einer schulischen Ausbildung, einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie der Werkstattbeschäftigten, die auf den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in der Werkstatt zielgerichtet vorbereitet worden sind, hat der Integrationsfachdienst auch mit diesen Stellen eng zusammenzuarbeiten. Die in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation eingerichteten eingliederungsbegleitenden Dienste sowie in den Werkstätten angesiedelte Übergangsfachkräfte sind hierbei zu beteiligen.

 

Rz. 9a

Die Aufzählung der Stellen, mit denen die Integrationsfachdienste eng zusammenarbeiten sollen, wurde durch Art. 1 Nr. 28b, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mit Wirkung zum 1.5.2004 um Nr. 5a (ab 1.1.2018: Nr. 6) ergänzt. Es hat sich gezeigt, dass gerade in kleineren und mittleren Betrieben, in denen sich der Betriebsinhaber und Arbeitgeber selbst um Personalangelegenheiten kümmert, Einstellungen oftmals daran scheitern, dass diesen Personalverantwortlichen die Förderinstrumente und die zuständigen Träger nicht hinreichend bekannt sind. Die Ergänzung um die Nr. 5a (ab 1.1.2018: Nr. 6) soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreichen, dass die Integrationsfachdienste bei den Kammern als den wichtigen Ansprechpartnern für diese Arbeitgeber die Arbeitgeber über die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und der Rehabilitationsträger sowie über die begleitenden Hilfen der Integrationsämter informieren und beraten sowie geeignete Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschließen.

 

Rz. 10

Die zu Abs. 3 Nr. 1 bis 6 genannten Stellen sind nicht abschließend aufgezählt. Deshalb ist der Integrationsfachdienst auch verpflichtet, erforderlichenfalls mit anderen Stellen und Personen (Nr. 7) zusammenzuarbeiten. Dies können Träger der Eingliederungs- und Jugendhilfe sein, soweit sie nicht ohnehin Aufgaben als zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7) wahrnehmen und die Verpflichtung zur Zusammenarbeit schon aus diesem Grunde besteht.

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