Rz. 8

Abs. 3 trifft Regelungen für den Fall, dass im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen bei einer "Mittelbehörde" ein Bezirkspersonalrat besteht. In diesem Fall wird in der Mittelbehörde eine Bezirksschwerbehindertenvertretung (Satz 1), und wenn bei der obersten Behörde ein Hauptpersonalrat besteht, dort eine Hauptschwerbehindertenvertretung gewählt (Satz 2).

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung bei der Mittelbehörde wird von der dortigen Schwerbehindertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen gewählt, die Hauptschwerbehindertenvertretung von der dortigen Schwerbehindertenvertretung und den bei den Mittelbehörden gewählten Bezirksschwerbehindertenvertretungen.

Auf die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung nach Satz 1 ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Das heißt, wenn in den nachgeordneten Dienststellen Schwerbehindertenvertretungen nicht gewählt werden konnten, nimmt die Schwerbehindertenvertretung der Mittelbehörde zusätzlich das Amt der Bezirkschwerbehindertenvertretung wahr.

 

Rz. 9

Für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung trifft Abs. 3 Satz 2 HS 2 die Regelung, dass die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen zusätzlich wahlberechtigt sind, wenn weniger als zehn Bezirksschwerbehindertenvertretungen vorhanden sind.

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