Rz. 7

Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme, Abs. 2 Satz 1. Der Leistungsberechtigte hat also das Recht, die Personen, die die Asssistenzleistungen erbringen, selbst auszuwählen (Personalkompetenz). Er hat das Recht, selbst über Einsatzzeiten und die Struktur der Assistenz zu entscheiden (Organisationskompetenz). Dem Leistungsberechtigten steht zudem auch eine Anleitungskompetenz zu. D.h. er hat das Recht der Entscheidung über Form, Art, Ablauf und der Gestaltung der Leistungen sowie den Ort der Leistungserbringung. Die Wünsche der Leistungsberechtigten sind zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind (BR-Drs. 428/16 S. 262). In diesem Rahmen kann die leistungsberechtigte Person über den Leistungsanbieter sowie in Absprache mit ihm über die Person des Assistenten, über Art, Zeiten, Ort und Ablauf der Assistenzleistung entscheiden.

 

Rz. 8

Satz 2 trägt nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung, dass Assistenzleistungen eine große Spannbreite mit unterschiedlichen individuellen Zielsetzungen aufweisen können. Damit einhergehen auch Unterschiede in der konkreten Ausführung der Leistungen. Die Leistungen umfassen nach Satz 2 Nr. 1 die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten. Nr. 1 ermöglicht es also, dass die Aufgabe bzw. Handlung als Assistenzleistung von einer Assistenzkraft vollständig oder nur teilweise übernommen wird.

 

Rz. 9

Nach Satz 2 Nr. 2 umfassen die Leistungen auch die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Nr. 2 resultiert aus der Überlegung, die Selbstbestimmung und Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung durch entsprechende Beratungsleistungen zu stärken. Assistenzleistung nach Nr. 2 können daher die Beratung und Anleitung zur Lebensgestaltung und Planung bei der Herstellung und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen sein (BR-Drs. 428/16 S. 263). Die Anforderungen an die Assistenzkräfte sind im Leistungserbringungsrecht geregelt. Sie müssen u. a. über die Fähigkeit zur Kommunikation mit dem Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein.

 

Rz. 10

Nach Satz 3 werden die Leistungen nach Nr. 2 (Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung) von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Damit wird nach der Gesetzesbegründung der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei der qualifizierten Assistenz insbesondere um pädagogische und psychosoziale Fachleistungen handelt (BR-Drs. 428/16). Die Leistung umfasst nach Satz 4 insbesondere die Anleitungen und Übungen in den in Abs. 1 Satz 2 genannten Bereichen. Diese qualifizierte Assistenz erfordert, dass mit dem Menschen alltägliche Situationen und Handlungen gemeinsam geplant, besprochen, geübt und reflektiert werden. Zur qualifizierten Assistenz gehören z. B. die psychosoziale Beratung und Anleitung bei der Herstellung und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen, der Gestaltung der Partnerschaft, bei der Planung der Freizeitgestaltung oder bei der Ernährung.

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