Rz. 9

Den Leistungsträgern ist zwar überlassen, in welcher Form sie ihre Informationsangebote verbreiten, sie werden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 allerdings verpflichtet, intern eine Ansprech- und Kontaktstelle einzurichten, die genau dieses sicherstellt. Rehabilitationsträger haben darüber hinaus eigene Ansprechstellen zu benennen, die nicht nur den Leistungsberechtigten Informationen anbieten, sondern auch Arbeitgebern (vgl. dazu Kohte, in: jurisPR-ArbR 3/2019 Anm. 2 – Die betriebliche Bedeutung der Rehabilitationsträger wächst. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die von den Rehabilitationsträgern einzurichtenden Ansprechstellen nach § 12 aktiv zur Koordinierung der Präventionsverfahren nach § 167 zu nutzen) sowie anderen Rehabilitationsträgern. Auf den ersten Blick mag Satz 3 den Sätzen 1 und 2 widersprechen. Die Regelung besonderer Ansprechstellen ist erforderlich, da die allgemeine Auskunftspflicht nach § 15 SGB I nur ausgewählte Leistungsträger betrifft. Durch die konkrete Benennung von organisationsinternen Ansprechpartnern wird anstelle der bisherigen gemeinsamen Servicestellen ein wirksamerer und effizienterer Informationsaustausch sichergestellt (BT-Drs. 18/9522 S. 232). Die Zielsetzung des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass die Beratung des Leistungsberechtigten möglichst lückenlos und damit letztlich erfolgreich ist, ist auch hier wiederum nicht zu verkennen (Satz 3). Wenn Satz 4 Bezug nimmt auf § 15 Abs. 3 SGB I bedeutet das, dass diese Ansprechstellen nicht nur verpflichtet sind, mit anderen Ansprechstellen und Leistungsträgern zusammenzuarbeiten, sondern dass diese Zusammenarbeit auch dazu führen soll, eine "möglichst umfassende" Auskunftserteilung durch die beratende Stelle sicherzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge