Rz. 10
In Abs. 3 wird klargestellt, dass Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) auch eine Teilnahme an Fernunterricht unterstützen können und auch für Maßnahmen, die auf eine schulische berufliche Aus- oder Weiterbildung vorbereiten sowie für erforderliche Praktika geleistet werden können.
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