Rz. 5

Abs. 1 regelt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung Modellvorhaben fördert, die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen.

In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass der Bund voraussichtlich Fördermittel im Umfang von 100 Mio. EUR pro Rechtskreis (SGB II und SGB VI) und Jahr zur Verfügung stellen wird (BT-Drs. 18/9522 S. 231).

Im Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) v. 20.12.2016 (BGBl. I S. 3016) sind insoweit für den Rechtskreis SGB II 2017 10 Mio. EUR ausgewiesen; für 2018 bis 2020 besteht eine Verpflichtungsermächtigung für 200 Mio. EUR. Für den Rechtskreis SGB VI ist ebenfalls für 2017 ein Bundeszuschuss in Höhe von 10 Mio. EUR ausgewiesen; für 2018 bis 2020 besteht ebenso eine Verpflichtungsermächtigung für 200 Mio. EUR.

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