Durch die Neufassung des § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB VI wird die bisherige Übergangsregelung zur Rentenversicherungspflicht erweitert.

Die Erweiterung der gesetzlichen Regelung besteht zum einen darin, dass neben der Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung oder einer betrieblichen Altersversorgung in Zukunft für diesen Personenkreis auch andere Formen der Altersvorsorge berücksichtigt werden sollen, wenn sie nach Art und Umfang vergleichbar sind. Ausreichen soll auch, wenn vorhandenes Vermögen, z.B. Grund- und Finanzvermögen vorliegen.

Daneben besteht die Erweiterung darin, dass sich künftig alle Personen unter Hinweis auf eine alternative Altersversorgung befreien lassen können, wenn sie bereits am 31. 12. 1998 tätig waren.

Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die Befreiung binnen eines Jahres nach Beginn der Versicherungspflicht zu beantragen ist, wobei die Frist jedoch nicht vor dem 30. 6. 2000 abläuft.

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