Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI "arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit" (vgl. Rentenversicherungspflicht wegen arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit) vor, so können sich arbeitnehmerähnliche Selbständige, die erst aufgrund der neuen Rechtslage ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig werden - also nicht die Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes erfüllen (vgl. Der Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts) - auf ihren Antrag hin von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt, wenn der Selbständige

  • entweder vor dem 2. Januar 1949 geboren ist (für diesen Personenkreis wird vermutet, dass eine private rentenversicherungsrechtliche Absicherung besteht)
  • oder vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen hat, der so ausgestattet ist oder bis zum 30. Juni 1999 so ausgestattet wird, dass

    1. Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
    2. für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären.

Ob die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen, entscheidet der Rentenversicherungsträger.

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