Die Abgrenzung ist zweistufig vorzunehmen.

In einem ersten Schritt wird der persönliche Geltungsbereich des Sozialversicherungsrechts ausgedehnt. "Selbständige" - ausgenommen Handelsvertreter - gelten unter bestimmten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des BSG als "Beschäftigte" im Sinne des SGB IV und sind somit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Daneben wurde in § 2 Nr. 9 SGB VI der Begriff des "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" geschaffen. Erfüllt ein "Selbständiger" zwar nicht die Kriterien des § 7 Abs. 4 SGB IV, sondern nur die etwas weiter gefaßten Kriterien des § 2 Nr. 9 SGB VI, so ist er allein in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, bleibt aber in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.

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