Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft:

  • Bereitschaftsarzt für Blutproben[1]
  • Pauschal bezahlte Bildberichterstatter, die einer Zeitungsredaktion monatlich eine bestimmte Zahl von Bildern liefern[2]
  • Dozent an Volkshochschule (Normalfall)[3]
  • Lektor[4], wenn er den wesentlichen Teil seiner Aufgaben in selbstbestimmter Arbeitszeit an einem selbstgewählten Arbeitsort erbringt
  • Frachtführer im Güternahverkehr wegen § 425 HGB[5], wobei ein Arbeitsverhältnis vorliegen kann, wenn die Tätigkeit stärker als in den §§ 425 HGB geschehen, eingeschränkt wird; sind dem Frachtführer weder Dauer noch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorgeschrieben und hat er die nicht nur theoretische Möglichkeit, auch Transporte für eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen, liegt kein Arbeitsverhältnis vor, auch wenn erdiese Möglichkeit tatsächlich nicht nutzt[6]
  • Lotse[7]
  • Ordensgeistlicher[8]
  • Helfer im freiwilligen sozialen Jahr[9]
  • Nebenberufliche Übungsleiter von Amateurvereinen[10]
  • Betreuerin in städtischem Jugendhaus[11]
  • Honorarlehrkraft[12]
  • Sprach- und Spieltherapeutin[13]
  • Lektor[14]
  • Musikschullehrer (BAG, AP Nr. 13, 22, 32 zu § 611 BGB, NZA 1992, 407)
  • Frachtführer[15]

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