Bereits im Jahr 1877 war für das Reichsversicherungsamt (RVA), Revisionsgericht in Sozialversicherungssachen, das Recht "Anweisungen hinsichtlich Arbeit, sowie hinsichtlich der Haus- und Fabrikordnung zu erteilen" entscheidendes Abgrenzungskriterium. Seit 1891 ist für die Rechtsprechung bei der Überprüfung des Arbeitnehmerbegriffs (und damit der Schutzbedürftigkeit) die "persönliche Abhängigkeit", die auch als "Weisungsgebundenheit" bezeichnet wird, maßgebend.[1] Dabei ging das Reichsversicherungsamt auch davon aus, daß dies nicht nur für das Sozialversicherungsrecht, sondern auch für das Arbeitsrecht gelte. Die diese Abhängigkeit schaffende und ausgestaltende Macht wird heute im Arbeitsrecht "Direktionsrecht" oder "Weisungsrecht" genannt.

[1] Hvomadka, DB 1998, 195 mit zahlreichen Nachweisen.

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