Der Arbeitgeber haftet neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner gem. § 44d Abs. 3 EStG auf Abführung der Steuer, wenn er keine Steuern abgeführt hat. Die Finanzbehörde wird sich grundsätzlich an den Arbeitgeber wenden, weil es Zweck des Lohnsteuerverfahrens ist, die Steuer an der Quelle schnell und billig abzuschöpfen. Dies ist nur dann unbillig, wenn die Steuer ebenso schnell und einfach beim Arbeitnehmer beigetrieben werden kann.[1]

Wurde der Arbeitgeber tatsächlich in Anspruch genommen, kann er vom Arbeitnehmer Ersatz verlangen.[2]

Keine Probleme dürften entstehen, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß Einkommensteuer entrichtet hat.

Hat der Arbeitgeber an den vermeintlich Selbständigen Umsatzsteuer geleistet und diese als Vorsteuer abgezogen, war der Abzug unzulässig und muß nachentrichtet werden.[3]

[1] Diller/Schuster FA 134.
[3] Diller/Schuster FA 1998, 140.

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