Sozialversicherungsrechtlich wird dann vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 SGB IV ausgegangen. Schließlich ist der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff weiter als der arbeitsrechtliche. Damit entsteht rückwirkend die Sozialversicherungspflicht. Dieser Pflicht unterliegt wegen der Regelung des § 28e SGB IV der Arbeitgeber mit der allgemeinen Beitragspflicht. Deshalb muß er die vollen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entrichten. Die Nachzahlungspflicht besteht für das laufende und die vier vorangegangenenKalenderjahre (§ 25 SGB IV), es sei denn, dem Arbeitgeber kann Vorsatz vorgeworfen werden (dann 30 Jahre). Höhenmäßig geht es um ca. 40 % der gezahlten Entgelte.[1] Zurückfordern kann er vom Arbeitnehmer allenfalls einen kleinen Teilbetrag (§ 28g SGB IV). Denn er kann seinen Anspruch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt durchsetzen. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Ist das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet, kommt ein Abzugüberhaupt nicht mehr in Betracht. Ausnahmen können hier nur gelten, wenn dem Arbeitnehmer eine zum Schadenersatz verpflichtende vorsätzliche sittenwidrige Handlung nach § 626 vorgeworfen werden kann.[2]

[1] Diller/Schuster, FA 1998, 138.

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