Rz. 3

§ 89 Satz 1 bestimmt, dass sich die Förderhöhe und die Förderdauer nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes richten (Minderleistung). Dieser Satz ist erst im Rahmen der Ausschussberatungen (BT-Drs. 17/7065) eingefügt worden und ist Konsequenz der Einfügung der Worte "zum Ausgleich der Minderleistung" in § 88.

 

Rz. 4

Die Förderhöhe und Förderdauer richtet sich aber nicht nur nach der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern auch nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ergibt sich aus der Differenz der beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Stärken im Verhältnis zu den konkreten stellenbezogenen Anforderungen des Arbeitsplatzes. Die Feststellung des Ausmaßes der Einschränkung der Arbeitsleistung hat insbesondere für die Höhe und Dauer der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit von Bedeutung.

 

Rz. 5

Zeitarbeitsunternehmen haben zur Prüfung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung des ersten Einsatzortes abzugeben. Änderungen, in den Verhältnissen, die für die Höhe und Dauer der Eingliederungszuschüsse erheblich sind, sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht seitens des Arbeitgebers der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Bei einem Wechsel der Tätigkeit (beim bisherigen Entleihbetrieb oder einem anderen Entleiher) muss die Einschränkung der Arbeitsleistung auf dem konkreten Arbeitsplatz erneut geprüft werden. In verleihfreien Zeiten kann kein Eingliederungszuschuss gewährt werden, weil in dieser Zeit keine eingeschränkte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auszugleichen ist.

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