Rz. 3

Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber eine gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 422 vorrangige Spezialregelung geschaffen. Die Vorschrift gewährleistet, dass nach dem Inkrafttreten der erhöhten Förderbeträge zur Förderung der beruflichen Ausbildung Betroffene nicht nur in Neufällen, sondern auch in laufenden Förderfällen von der Erhöhung der Leistungen profitieren.

 

Rz. 4

Grundsätzlich ist auf eine Änderung der Regelungen im SGB III § 422 anzuwenden. Danach ist auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschrift in der vorherigen Fassung weiterhin anzuwenden, wenn vor dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelung der Anspruch auf die Leistung bereits entstanden ist oder die Leistung zuerkannt worden ist oder aber die Maßnahme bereits begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden war (§ 422 Abs. 1). Somit ist die Neuregelung im Grundsatz nur auf Neufälle anwendbar. Eine Ausnahme gilt nach Maßgabe des § 422 Abs. 2 lediglich in den dort definierten Fällen einer Verlängerung der Maßnahme.

 

Rz. 5

§ 422 Abs. 1 lässt aber zu, dass durch eine abweichende Bestimmung § 422 nur noch nachrangig anzuwenden ist. So ist es mit § 445 geschehen.

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