Rz. 25

Abs. 2 sichert der obersten Führungskraft das vor der Beurlaubung übertragene Amt. Sie wird auch wieder dementsprechend besoldet. Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn die Altersgrenze erreicht worden ist. Bei Beschäftigten lebt das frühere Arbeitsverhältnis wieder auf.

 

Rz. 26

Eine oberste Führungskraft, deren Anstellungsverhältnis nicht verlängert wird, kann durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit unabhängig von seiner tatsächlichen Eignung nicht weitergehend als nach Abs. 2 "zurückgestuft" werden, wenn dem Anstellungsverhältnis ein Beamtenverhältnis vorausging. Abs. 2 ist für die Bundesagentur für Arbeit bindend.

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