Rz. 2

Die Regelung ermächtigt die Agenturen für Arbeit, zu berücksichtigendes Einkommen nicht konkret festzustellen, sondern zu schätzen, wenn das Einkommen nur für eine kurze Zeit Einfluss auf die Leistungen der Arbeitsförderung hat. Sie verfolgt den Zweck, langwierige Verwaltungsverfahren zu vermeiden und damit Ineffizienzen entgegenzuwirken. Schätzungen können vorgenommen werden, wenn der notwendige Ermittlungsaufwand zur Bestimmung des exakten Einkommensbetrages als nicht mehr dem Erfolg der Ermittlungen angemessen einzustufen ist. Eine Schätzung kommt nur in Betracht, wenn die Berücksichtigung des Einkommens auf eine kurze Zeit begrenzt wird. Dadurch wird die Ungenauigkeit der Entscheidung der Arbeitsverwaltung erheblich eingegrenzt. Die Änderung der Vorschrift zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

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