Rz. 17

Die Zuordnung zu den Personenkreisen der Vorschrift setzt voraus, dass eine Ausbildung oder Beschäftigung tatsächlich gesucht wird, hierfür ist der wirkliche Wille der Person ausschlaggebend.

 

Rz. 18

Ausbildung- bzw. Arbeitsuche setzt weder eine entsprechende Meldung bei der Agentur für Arbeit ("Vermittlungswunsch") noch arbeitsförderungsrechtliche Verfügbarkeit voraus (vgl. § 138 Abs. 5). Ausbildung- und Arbeitsuchende müssen jedoch im Grundsatz fähig zur Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit sein, auch wenn die Beschäftigungsfähigkeit womöglich eingeschränkt ist.

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