Rz. 7

Die Heranziehung des monatlichen Bedarfssatzes ab 1.8.2019 in Höhe von 117,00 EUR, ab 1.8.2020 in Höhe von 119,00 EUR und ab 1.8.2022 in Höhe von 126,00 EUR ist in § 123 Nr. 2 an 2 Tatbestände geknüpft:

  • Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen und
  • die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger übernimmt vollständig die Kosten für Unterbringung und Verpflegung.

Der Bedarfssatz erfüllt den Zweck eines Taschengeldes, weil die Unterbringung und Verpflegung bereits vollständig durch einen Rehabilitationsträger übernommen wird.

 

Rz. 8

Die institutionelle Unterbringung zum Zwecke einer Berufsausbildung oder einer individuellen betrieblichen Qualifizierung muss in einem Wohnheim, Internat oder einer speziellen Rehabilitationseinrichtung für Menschen mit Behinderungen erfolgen. Grundlegende Voraussetzung für diese besonderen Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen ist, dass die Voraussetzungen für die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund behinderungsspezifischer Besonderheiten vorliegen (vgl. Komm. zu § 117 ff.). Dabei wird eine außerbetriebliche Berufsausbildung häufig in einer speziellen Bildungseinrichtung absolviert, der eine Unterkunft angegliedert ist (regelmäßig Internat). Dies erfolgt i. d. R. in den Berufsbildungswerken. Auch in betreuten Wohnheimen (mit verschiedenen Wohngruppen, Wohngemeinschaften und Außenwohngruppen) mit ständig anwesendem Betreuungspersonal kann der Mensch mit Behinderungen untergebracht werden, wenn sie einer besonderen Einrichtung oder einem zertifizierten Maßnahmeträger angegliedert sind. Einrichtungsträger der Wohnheime können auch die Wohlfahrtsverbände sein. Eine Unterbringung beim Ausbildenden ist seit dem 1.8.2019 nicht mehr in § 123 Nr. 2, sondern in Satz 1 Nr. 3 geregelt.

 

Rz. 9

Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung müssen z. B. im Rahmen der Maßnahmekosten durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Leistungsträger nach dem SGB (§ 12 SGB I i. V. m. §§ 18 bis 29 SGB I) übernommen werden.

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