Rz. 20

Nach Abs. 5 Satz 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung in 3 abschließend genannten Fallkonstellationen Einzelheiten zu regeln. Die entsprechende Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist nach Satz 2 zeitlich zu befristen. Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft. Durch die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 normierten Fälle kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen Kug gewährt wird, absenken. Damit kann unter erleichterten Voraussetzungen Kug gewährt werden.

 

Rz. 21

Nach Satz 1 Nr. 1 kann die Bundesregierung abweichend von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % herabsetzen. Grundsätzlich ist nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ein Arbeitsausfall erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Durch Satz 1 Nr. 1 kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, in der geregelt ist, dass nur bis zu 10 % (statt ein Drittel) der in Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sind. Durch die Formulierung "bis zu" ist klargestellt, dass nicht nur eine Absenkung auf 10 %, sondern auf eine Spanne von 1/3 bis zu 10 % möglich ist. Auf Basis von Satz 1 Nr. 1 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld v. 19.12.2022 (BAnz AT 21.12.2022 V 3) beschlossen. Mit Art. 1 dieser Verordnung ist die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KugZuV) neugefasst worden. Nach § 1 Abs. 2 der KugZuV wird abweichend von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts bis zum 30.6.2023 auf 10 % herabgesetzt.

 

Rz. 22

Nach Satz 1 Nr. 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung abweichend von § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls regeln, indem auf den vollständigen oder teilweisen Einsatz von Erholungsurlaub verzichtet. § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 regelt, dass ein Arbeitsausfall als vermeidbar gilt, wenn durch die Gewährung von bezahlten Erholungsurlaub der Arbeitsausfall ganz oder teilweise vermieden werden kann. Die Bundesregierung wird durch Satz 1 Nr. 2 ermächtigt zu regeln, dass hiervon abgewichen werden kann und Erholungsurlaub nicht oder nicht gänzlich eingesetzt werden muss. Die Ermächtigung der Bundesregierung bezieht sich nur auf den bezahlten Erholungsurlaub. Die unentgeltliche Gewährung von Urlaub fällt daher nicht unter die Ermächtigungsnorm des Satzes 1 Nr. 2.

 

Rz. 23

Ein Arbeitsausfall vermeidbar, wenn er bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Diese Regelung (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3) zielt zunächst auf den Abbau bestehender Arbeitszeitguthaben. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass auch die Möglichkeit genutzt wird, negative Arbeitszeitsalden aufzubauen (sog. "Minusstunden", die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden können). Nach Satz 1 Nr. 3 kann die Bundesregierung abweichend von § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls regeln, indem auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und negativem Arbeitszeitsalden vollständig oder teilweise verzichtet wird. Auf Basis von Satz 1 Nr. 3 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld v. 19.12.2022 (BAnz AT 21.12.2022 V 3) beschlossen. Bis zum 30.6.2023 wird in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitsschwankungen genutzt werden, auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten (Arbeitszeitsalden) verzichtet.

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