Rz. 3

Die Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose und das Alg bei beruflicher Weiterbildung sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 Abs. 2). Daher ist auf diese Leistungen grundsätzlich § 422 anzuwenden.

 

Rz. 4

Nach Maßgabe des § 422 wären deshalb für diese Leistungen nicht die wegen der niedrigeren Sozialversicherungspauschale ab 1.1.2019 höheren Leistungen maßgebend, sondern diejenigen nach früherem Recht, wenn der Anspruch auf Alg bzw. BAB bereits entstanden ist, die Leistungen zuerkannt wurden oder die Leistungen vor Beginn der Maßnahme beantragt wurden und die Maßnahme bereits begonnen hat. Diese Rechtsfolge wird von § 447 außer Kraft gesetzt. Auch bei diesen Leistungen gilt die begünstigende Neuregelung.

 

Rz. 5

§ 447 Abs. 1 in der ab 1.1.2020 maßgebenden Fassung wird frühestens am 2.1.2020 relevant, weil erst dann am 1.1.2020 ein Tag mit Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung zurückgelegt worden sein kann. Bis dahin gelten die §§ 142 Abs. 2, 143 Abs. 1 und 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2020 maßgebenden Fassung.

 

Rz. 6

Abs. 3 in der ab 1.1.2020 maßgebenden Fassung ist im Rahmen der Ausschussberatungen zum Qualifizierungschancengesetz angefügt worden. Demnach soll aufgrund der steigenden Bedeutung der beruflichen Weiterbildung für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt die Entwicklung der Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Ausgaben näher beobachtet werden. Daher wird die Bundesregierung demnach ab dem Jahr 2020 in jeder Legislaturperiode über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und deren Ausgaben an den Deutschen Bundestag berichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge