(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des o6ffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

 

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

 

1.

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europaischen Union oder der Schweiz die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europaischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz,

 

2.

die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären, und

 

3.

die von volksdeutschen Vertriebenen im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Spätaussiedlern im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

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