(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

 

1.

das Vermögen der Eigenbetriebe und der öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden;

 

2.

das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.

 

(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

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