Viele Arbeitsverhältnisse enden gegen Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. Die Abfindung wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien außergerichtlich oder häufig auch vor den Arbeitsgerichten vereinbart. Dabei wird grundsätzlich nach der Faustformel zur Berechnung der Abfindung je Beschäftigungsjahr von einem halben Bruttomonatsgehalt ausgegangen. Nach § 10 Abs. 3 KSchG gehören hierzu auch die Sachbezüge.

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