Sachleistungen sind alle geldwerten Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, die nicht in Geld erbracht werden.

Die praktische Bedeutung des § 68 Satz 1 BAT ist relativ gering, weil die bedeutsamsten Sachleistungen durch andere Tarifvorschriften bereits geregelt sind und als speziellere Regelungen dem § 68 Satz 1 BAT vorgehen. So sind § 65 BAT bezüglich der Gewährung von Dienstwohnungen einschließlich der Energieversorgung und die §§ 66 und § 67 BAT bezüglich der Bereitstellung von Schutz- und Dienstkleidung dem § 68 Satz 1 BAT vorrangig. Im Bereich der TdL und der VKA ist der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte zu beachten.

Als Sachleistung wird von § 68 Satz 1 BAT die Nutzung von Dienstgrundstücken ausdrücklich genannt. In der Praxis üblicher dürfte die Gewährung von Deputaten sein. Insbesondere bei Versorgungsbetrieben haben zumindest ältere Arbeitnehmer vielfach noch Anspruch auf sog. Koks- bzw. Stromdeputate. Bedeutsame Sachleistung ist auch die Gewährung eines Dienstfahrzeugs.

Zum Teil werden als Sachleistungen Arbeitskleidung, die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Räumlichkeiten (z. B. für Familienfeiern), die verbilligte Ausgabe von Essen, die Jagdnutzung und Freikarten gewährt. Daneben kommen die Bahncard, Eintrittskarten, Freifahrscheine, Handys, Holzabgabe an Bedienstete der Forstverwaltung, Job-Tickets, Parkplatznutzung, Telefonkarten und die verbilligte Warenabgabe in Betracht. Sind Arbeitnehmer Mieter einer Wohnung, die keine Dienstwohnung im Sinne des § 65 BAT ist, und wird ihnen verbilligt Energie oder andere Sachleistungen überlassen, findet § 68 Satz 1 BAT ebenfalls Anwendung. Daneben hat § 68 Satz 1 BAT noch Bedeutung, soweit es zu einer Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material durch den Arbeitnehmer kommt.

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