Ein sog. weiträumiges Arbeitsgebiet liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitnehmer ständig in einem Gemeindegebiet, im Bereich einer Großstadt oder in einem durch eine Kilometergrenze bestimmten Arbeitsgebiet an verschiedenen Stellen tätig wird. Keine weiträumige Arbeitsstätte begründen z. B.:

  • das Großstadtrevier einer Politesse,
  • der Stadtbezirk eines städtischen Bauhofmitarbeiters sowie
  • das Einsatzgebiet von mobilen Pflegekräften.

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