Angestellte haben Rechtsanspruch auf die durch das BRKG und die dazu ergangenen Verordnungen sowie Verwaltungsvorschriften (über tarifvertragliche Verweisung) zugesicherten Leistungen. Höhere und andere Leistungen als die zugesicherten können sie nicht beanspruchen. Aus dem Ersatz der Reisekosten darf dem Bediensteten kein Vorteil, allerdings auch kein Nachteil erwachsen. Er soll während der auswärtigen Erledigung von Dienstgeschäften so wie zu Hause leben bzw. auf privaten Reisen seinen Lebensbedarf decken können.

Für den Reiseverkehr gilt der Notwendigkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz, (soweit dieser nicht bereits bei den Erstattungsregelungen konkretisiert ist, wie z.B. beim Tagegeld) da die öffentliche Hand mit Steuermitteln behutsam umzugehen hat. Dieser Grundsatz ist bei der Genehmigung der Reise (vom Dienstherrn), bei deren Durchführung (vom Bediensteten) und der Ermittlung der Reisekostenvergütung zu beachten. Der Sparsamkeitsgrundsatz schließt die Beschränkung der Erstattung auf die notwendigen Reisekosten ein. Über Notwendigkeit und Angemessenheit der Reisekosten weichen die Vorstellungen der Verwaltung und der Bediensteten mitunter erheblich voneinander ab, wie z.B. bei der Wahl des Hotels und des Verkehrsmittels. Es ist nicht stets die kostengünstigste Ausführung der Reise entscheidend; luxuriöse Formen des Reisens (die der üblichen Art und Weise des privaten Reisens nicht entsprechen) braucht die Verwaltung allerdings nicht hinzunehmen.

Zuwendungen von Dritten (z.B. Firmen), die zur Bestreitung von Reisekosten gedacht sind (z.B. Rabatte, Bonusmeilen und sonstige Boni, Gutschriften), mindern den Erstattungsbetrag (§ 3 Abs.2 BRKG). Dabei verringern pauschale Zuwendungen zu Verpflegungskosten das Tagegeld, bei unentgeltlicher Gestellung einzelner Mahlzeiten prozentual nach § 6 Abs. 2 BRKG das jeweilige Tagegeld. Zuwendungen zu Übernachtungskosten vermindern das Übernachtungsgeld oder lassen dieses (bei amtlicher Gestellung) nicht entstehen. Leistungen Dritter mit anderer Zweckbestimmung als die Reisekostenvergütung sind nicht anzurechnen (z.B. Entgelte für einen Arbeitseinsatz, für Zeitverlust und Erschwernisse).

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