Dem Finanzamt gegenüber kann der Bedienstete diejenigen Teile der Reisekostenvergütung als Werbungskosten geltend machen, die hinter steuerlichen Pauschbeträgen zurückbleiben. Dies gilt z.B. für Wegstreckenentschädigung, die mit einem geringeren Betrag als 0,30 EUR/km (= steuerlicher Pauschbetrag) gewährt wurde. Dasselbe gilt für Auslandstagegelder, die niedriger als die entsprechenden steuerlichen Pauschbeträge sind. Eine Verrechnung mit den als Arbeitslohn geltenden Sachbezugswerten (soweit diese über die Kürzungsbeträge nach § 12 BRKG hinausgehen) ist nicht zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Anlässlich einer Dienstfahrt wurden 180 km zurückgelegt, für die der Dienstherr 0,20 EUR/km (= 36,00 EUR) gewährte (§ 5 Abs. 1 BRKG).

Als Werbungskosten kann der Unterschied von 39,60 EUR zu 54,00 EUR (= 0,30 EUR x 180 km) geltend gemacht werden.

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