21.1 Allgemeines

Für Auslandsdienstreisen (= Dienstreisen zwischen In- und Ausland sowie im Ausland) gilt das BRKG, soweit die Auslandsreisekostenverordnung (ARV) nichts Abweichendes bestimmt.

21.2 Fahrkostenerstattung (§ 2 ARV)

Es darf bei Bahnreisen allgemein die 1. Klasse benutzt werden.

Bei Flugreisen ist die Benutzung der Business- oder einer vergleichbaren Klasse gestattet, ausgenommen Flüge innerhalb Europas (hier ist die Touristen- oder Economyklasse verbindlich, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG) und Flüge, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat (§ 2 Abs. 2 ARV).

21.3 Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld (§ 3 ARV)

Die Sätze des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelds ergeben sich aus Veröffentlichungen des BMI im GMBl. Die aktuellen Sätze ergeben sich aus dem GMBl. 2004 S. 1003.

 
Hinweis

Bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Std., aber mindestens 14 Std., beträgt das Auslandstagegeld 80 v.H., bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Std., aber weniger als 14 Std., 40 v.H. des vollen Satzes des Auslandstagegelds. Zuschüsse zum Auslandstagegeld sind ausgeschlossen.

Nachgewiesene Übernachtungskosten werden bis zu den Tabellenwerten des Auslandsübernachtungsgelds ersetzt. Bei nicht nachgewiesenen Übernachtungskosten werden 50 v.H. der Tabellenwerte, höchstens jedoch 30 EUR als Auslandsübernachtungsgeld gewährt. Die Zuschussgewährung bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.

Das Frühstück einschließende Übernachtungskosten sind um 20 v.H. des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegelds für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen. Dies gilt auch, wenn wegen nicht ganztägiger Reisedauer das Auslandstagegeld nur anteilig zusteht.

Die üblicherweise bei Flugreisen gewährte Verpflegung (soweit nicht lediglich ein Snack oder kleiner Imbiss) vermindert das von der Dienstreisedauer abhängige Auslands- und Inlandstagegeld mit den Vomhundertsätzen nach § 6 Abs. 2 BRKG (20 bzw. 40 v.H.). Die Kürzung bezieht sich dabei auf das von der Reisedauer abhängige Auslands- oder Inlandstagegeld, wobei mindestens die für das Inland geltenden Sachbezugswerte einzubehalten sind.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Flug nach Kairo werden Frühstück und Mittagessen gereicht. Auslandstagegeld bei Abflug um 8.00 Uhr (gerechnet bis 24.00 Uhr) = 80 v.H. von 25 EUR = 20,80 EUR. Kürzung um 20 v.H. (Frühstück) + 40 v.H. (Mittagessen) von 25 EUR bis 15 EUR.

Für Zeiten der Benutzung von Beförderungsmitteln (Flugzeug, Bahn, Kfz usw.) steht kein Übernachtungsgeld zu (§ 7 Abs. 2 BRKG). Auslagen für die Benutzung von Schlafwagen und Schiffskabinen werden als Fahrkosten erstattet.

21.4 Kantinen-Auslandstagegeld

Bei Auslandsdienstreisen mit der Möglichkeit der Teilnahme an Kantinen- oder Kasinoverpflegung steht das übliche Auslandstagegeld nur zu 80 v.H. des vollen Satzes zu. Dieser ermäßigte Satz gilt auch, wenn nur ein Teil der täglichen Mahlzeiten in der Kantine eingenommen wurde; er ist auch Grundlage für die Bemessung des Auslandstagegelds bei eintägigen Auslandsdienstreisen oder für die Tage einer mehrtägigen Auslandsdienstreise mit weniger als 24-stündiger Abwesenheit.

 
Praxis-Beispiel

Reise v. 14.6., 7.30 Uhr, bis 20.6., 23.30 Uhr, nach Rom mit Teilnahme an Kantinenverpflegung. Am 18.6. war die Kantine geschlossen.

 
Tagegeld    
14.6.

80 v.H. v. 24,80 EUR

(= 80 v.H. von 31 EUR)
19,84 EUR
15. – 17.6. 3 x 24,80 EUR 74,40 EUR
18.6. volles Auslandstagegeld 31,00 EUR
20.6. - wie 14.6. - 19,84 EUR
    145,08 EUR

Bei unentgeltlicher Verpflegung ist die Kürzung nach § 6 Abs. 2 BRKG nicht nach dem Kantinentagegeld, sondern nach dem vollen (nicht auf 80 v.H. verminderten) Auslandstagegeld zu bemessen.

21.5 Maßgeblicher Grenzübertritt (§ 4 ARV)

Das Tage- und Übernachtungsgeld (Ausland oder Inland) bestimmt sich nach dem Land, das vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wird. Wird vor Mitternacht (vor 24.00 Uhr Ortszeit unter Berücksichtigung von Zeitzonen) zuletzt Ausland erreicht, steht Auslandstage- und –übernachtungsgeld für das zuletzt erreichte Land zu. Wird das Ausland (vom Inland aus) um 24.00 Uhr oder nach Mitternacht erreicht, steht für den Tag des Grenzübertritts Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld zu. Wird vor Mitternacht vom Ausland aus zuletzt Inland erreicht, steht Inlandsübernachtungsgeld, daneben Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts–, Dienst– oder Wohnorts im Ausland zu (§ 4 Abs 1 Satz 2 ARV).

Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet. Zwischenlandungen bleiben dabei unberücksichtigt, sofern nicht durch sie eine Übernachtung notwendig wird.

Bei am selben Kalendertag im Inland beginnenden und endenden Auslandsdienstreisen wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäftsorts im Ausland gewährt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ARV). Das dafür in Betracht kommende Inlandsübernachtungsgeld steht nicht zu für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BRKG).

 
Praxis-Beispiel
  1. Bahnreise nach Kopenhagen, das um 2.45 Uhr erreicht wird. Grenzübertritt nach Dänemark um 23.45 Uhr.

    Es stehen Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld für Dänemark zu.

  2. Rückkehr von einer Bahnreise na...

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