(1) 1Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse erstattet. 2Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet.[1] [Bis 09.04.2021: Dies gilt nicht für folgende Länder: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom-Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.]

 

(2)[2] 1Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei

 

1.

Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder

 

2.

Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.

2Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. 3Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.

Bis 09.04.2021:

(2) 1Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. 2Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat.

 

(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung. Anzuwenden ab 10.04.2021.
[2] Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung. Anzuwenden ab 10.04.2021.

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