Das Problem der Klage besteht aber in der Formulierung des Antrags. Ein Antrag auf "gute Luft" ist zu unbestimmt. Den Antrag auf "tabakrauchfreien Arbeitsplatz" hat das LAG Berlin[1] mangels Bestimmtheit abgewiesen. Am Problem der Antragstellung hat die Änderung der Arbeitsstätten-Verordnung nichts geändert. Auch eine Klage auf "die erforderlichen Maßnahmen" wird wohl problematisch bleiben.

5.1.1 Tabakrauchfreier Arbeitsplatz

Das BAG[1] hat den Antrag eines Arbeitnehmers auf Verurteilung seines Arbeitgebers, einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, als hinreichend bestimmt erklärt.

5.1.2 Geeignete Maßnahmen zum Gesundheitsschutz

Denkbar ist auch der Antrag, den Arbeitgeber zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen und/oder Anordnungen dem Kläger einen Arbeitsplatz zu verschaffen, an dem eine Gesundheitsgefährdung (bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Reizung der Augen und Atemwege) ausgeschlossen ist. Sinnvoll ist dann auch, einen Hilfsantrag auf Erlass eines Rauchverbots am konkreten Arbeitsplatz des Klägers zu stellen.

5.1.3 Einstweilige Anordnungen

Das LAG München[1] lässt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 und § 940 ZPO) einen wesentlich ungenaueren Antrag zu, da im Rahmen des § 938 ZPO das Gericht "nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind". Daher ließ das LAG München[2] genügen, dass das Rechtsschutzziel angegeben wurde. Allerdings kann eine derartige vorläufige Entscheidung, die auch eine Arbeitsfreistellung des betroffenen Nichtrauchers sein kann, nur dann ergehen, wenn eine aktuelle besondere Gesundheitsgefährdung glaubhaft gemacht werden kann. Dies ist bei bloßen Belästigungen oder langfristig befürchteten Gesundheitsschäden nicht der Fall.

Möglich ist eine solche einstweilige Verfügung im Falle einer Schwangeren oder eines bereits konkret erkrankten Mitarbeiters.

[1] Urt. v. 02.03.1990 – 6 Sa 88/90
[2] Urt. v. 02.03.1990 – 6 Sa 88/90

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