4.2.1 aus § 3a Arbeitsstätten-Verordnung

Der Gesetzgeber hat zum 3.10.2002 durch eine Änderung der Arbeitsstätten-Verordnung den aktiven Nichtraucherschutz in § 3a eingeführt. Zugleich ist die bisherige Nichtraucherschutzklausel des § 32 aufgehoben worden.

Gesetzestext:

§ 3a ArbStättV – Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Mit dieser Änderung anerkennt der Gesetzgeber, dass nunmehr eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens bestätigen. Absatz 1 schafft einen eindeutigen individualrechtlichen Anspruch auf Schaffung entsprechenden Schutzes. Dieser ist lediglich in Absatz 2 dahingehend eingeschränkt, dass die Natur des Betriebs es zulassen muss. Damit ist weiterhin eine Berücksichtigung besonderer Arbeitsstätten wie Gaststätten, aber auch Flugzeugen denkbar.

Durch die Gesetzesänderung wird aber dem Arbeitgeber ein Spielraum belassen, wie er den wirksamen Schutz gewährleistet. Die Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, die Schaffung von Raucherzonen, aber auch lüftungstechnische Anlagen können die geforderten wirksamen Mittel sein. Die Verpflichtung besteht ohne ausdrückliche Aufforderung und unabhängig davon, ob sich Nichtraucher belästigt fühlen. Es handelt sich um eine Verpflichtung, die der Bekämpfung einer allgemeinen Gesundheitsgefahr dienen soll und daher nicht auf die an der konkreten Arbeitsstätte herrschenden Verhältnisse abstellt.

4.2.2 aufgrund Arbeitssicherheit

Rauchverbote am Arbeitsplatz sind immer dort unproblematisch, wo es nicht um den Schutz des Passivrauchers, sondern um die allgemeine Arbeitssicherheit, die Einhaltung von Unfallverhütungs- oder Brandschutzvorschriften geht oder die Art der Arbeit ein Rauchverbot erfordert.

 
Praxis-Beispiel

Dem Fahrer des städtischen Busses, dem Klinikpersonal in Stations- und Funktionsräumen, dem Behördenangestellten im öffentlichen Schalterraum kann das Rauchen am Arbeitsplatz verboten werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge