Der TV Rationalisierung ist für den räumlichen Geltungsbereich des BAT-Ost nicht vereinbart. Stattdessen findet der TV soziale Sicherheit Anwendung, der jedoch inhaltlich mit dem TVRationalisierung kaum vergleichbar ist.

Im Tarifgebiet Ost findet der TV Rationalisierung jedoch dennoch begrenzt Anwendung.

Seine unmittelbare Geltung ist im Bereich der Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Tarifvertrag betreffend die Überleitung der Angestellten der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4.12.1991 unter § 3 Abs. 1 Buchst. d) vereinbart.

Daneben gibt es im Bereich der ostdeutschen Sparkassen eine Absprache über die sinngemäße Anwendung des TV Rationalisierung zwischen den Tarifparteien.

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