Die Zulässigkeit der Rückzahlungsklausel hängt weiter wesentlich von der Bindungsdauer ab. Diese muss in einem angemessenen Verhältnis zur Qualifizierungsdauer stehen. Das BAG hat das damit begründet, dass die Qualifizierungsdauer sowohl für die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und damit dessen Bedarf am Schutz seiner Investitionen als auch für die Qualität der erworbenen Qualifikation und die damit verbundene Erhöhung der beruflichen Chancen des Beschäftigten bestimmend ist.[1] Wann Bindungsdauer und Qualifizierungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen, hat das BAG bisher nicht generell geklärt. Allerdings sind der Rechtsprechung folgende Vorgaben zu entnehmen:

  • Eine Qualifizierung, die nicht länger als einen Monat dauert, rechtfertigt regelmäßig nur eine Bindung des Beschäftigten bis zu sechs Monaten, es sei denn, der Beschäftigte hat durch die Qualifizierung eine besonders hohe Qualifikation erworben oder die vom Arbeitgeber aufgewendeten Qualifizierungskosten sind außergewöhnlich hoch.[2]
  • Bei einer Qualifizierungsdauer bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann eine höchstens einjährige Bindung vereinbart werden.[3]
  • Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ist eine Bindungswirkung von zwei Jahren jedenfalls nicht zu lang bemessen. Das BAG neigt dazu, dass eine längere Bindungsdauer in derartigen Fällen regelmäßig unzulässig ist.[4]
  • Eine Lehrgangsdauer von fast sechs Monaten rechtfertigt eine Bindungsdauer von bis zu zwei Jahren.[5]
  • Eine Lehrgangsdauer von bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung rechtfertigt im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre.[6] Etwas anderes kann sich nur bei einer besonders hohen Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Beschäftigten ergeben.[7]

Eine Bindungsdauer von fünf Jahren hat das BAG im Hinblick auf die Länge bzw. Hochwertigkeit der Ausbildung in folgenden Fällen für zulässig erachtet:

  • Finanzierung eines über zweijährigen Lehrgangs zur Ausbildung von Fachlehrern für bildhaftes Gestalten und Werken[8],
  • Finanzierung eines achtsemestrigen Universitätsstudiums, ohne dass der Betreffende dabei vertraglich zur Arbeit verpflichtet war.[9]

Im Schrifttum wird überwiegend in Anlehnung an § 624 BGB ein Zeitraum von fünf Jahren als Höchstgrenze der Bindung angesehen.[10]

 
Hinweis

Steht die Bindungsdauer des Beschäftigten nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Qualifizierungsdauer, praktizierte das BAG bis zur Schuldrechtsreform am 1.1.2002 eine Rückführung der vereinbarten unzulässig langen Bindungsfrist in entsprechender Anwendung des § 139 BGB auf ein zulässiges Maß (geltungserhaltende Reduktion).[11] Dies kommt bei der nunmehrigen Anwendung der §§ 305 ff. BGB nicht in Betracht. Die zu lange Bindungsdauer führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt.[12] Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine ergänzende Vertragsauslegung, wenn es bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu ermitteln.[13]

Abschließend lässt sich sagen, dass bei der bisher üblichen Weise im öffentlichen Dienst aufgetretenen Qualifizierungsmaßnahmen eine Bindungsdauer von drei Jahren die Höchstgrenze bilden wird.

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