Leitsatz (redaktionell)

1. Finanziert ein Land einem als Aushilfslehrer im Berufsschuldienst beschäftigten Sozialarbeiter eine zur ersten und zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen führende Ausbildung, so kann es damit die Verpflichtung des Studenten verbinden, die während der Dauer des Studiums gezahlte Vergütung nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe Vb zurückzuzahlen, wenn er vor Ablauf von fünf Jahren nach Erwerb der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen aus dem Schuldienst des Landes ausscheidet.

2. In einem solchen Fall entsteht die Rückzahlungsverpflichtung auch dann, wenn der Student das Studium aus von ihm zu vertretenden Gründen abbricht.

3. Ob die für die Dauer des Studiums gezahlte Vergütung in voller Höhe zurückgefordert werden kann, bleibt offen.

4. Der Rückzahlungsanspruch des Landes unterliegt der Ausschlußfrist des BAT § 70 Abs 2.

 

Normenkette

BGB § 611; BAT § 70 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.09.1977; Aktenzeichen 11 Sa 92/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439719

DB 1980, 1704 (LT1-4)

EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten, Nr 20 (LT1-4)

BlStSozArbR 1980, 196-197 (T1-4)

AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe (LT1), Nr 4

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 26 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 400 Nr 26 (LT1-4)

EzA § 611 BGB, Nr 1 (LT1-4)

EzA § 70 BAT, Nr 11 (LT1-4)

PersV 1981, 343-346 (LT1-4)

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