Nach § 622 Abs. 3 BGB kann in der Probezeit, allerdings längstens für die Dauer von 6 Monaten, mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Nach § 53 Abs. 1 BAT beträgt die Kündigungsfrist innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall (auch bei einer Verkürzung der Probezeit oder einem Verzicht auf diese) 2 Wochen zum Monatsschluss.

Soweit die Probezeit nach den tariflichen Bestimmungen verlängert wird, gilt jedoch nicht mehr die Frist des § 53 Abs. 1 BAT, sondern es ist § 53 Abs. 2 BAT anzuwenden. Die Fristberechnung erfolgt nach BGB.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter wurde zum 1.1. eingestellt. Bis zum 30.6. weist er 20 Fehltage wegen Arbeitsunfähigkeit auf. Die Probezeit verlängert sich somit bis 10.7.

Soweit erst im Juli eine Kündigung erfolgen soll, ist jetzt nach § 53 Abs. 2 BAT eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss (also frühestens zum 31.8.).

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