Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung und muss deshalb nach § 130 BGB zugegangen sein.[1]

Maßgeblich ist dabei, dass der Zugang der Kündigungserklärung noch innerhalb der Probezeit erfolgt ist. Nicht erforderlich ist, dass auch das Ende der Kündigungsfrist noch innerhalb von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt.

Die Beweislast für den Zugang trifft den Arbeitgeber.

 
Praxis-Beispiel

Bei einer Einstellung am 1.1. muss die Kündigungserklärung spätestens am 30.6. zugegangen sein. Allerdings kann dann frühestens zum 31.7. gekündigt werden.

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