Für diesen Personenkreis regeln die Richtlinien, welche Vergütungen als angemessen im Sinne von § 10 BBiG anzusehen sind.

  • Vorpraktikanten

    Praktikanten, die ein nach der jeweiligen Rechtsvorschrift als Zulassungsvoraussetzung für eine Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung vorgeschriebenes Praktikum ableisten.

    Allerdings muss die Vermittlung von praktischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten für die spätere Ausbildung und nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund stehen.

  • Berufspraktikanten

    1. für den Beruf des Familienpflegers, der Wirtschafterin, des Altenpflegers, der Hauswirtschaftsleiterin und des Psychagogen
    2. der Pharmazie und der Lebensmittelchemie

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