Für diesen Personenkreis regeln die Richtlinien, welche Vergütungen als angemessen im Sinne von § 10 BBiG anzusehen sind.
Vorpraktikanten
Praktikanten, die ein nach der jeweiligen Rechtsvorschrift als Zulassungsvoraussetzung für eine Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung vorgeschriebenes Praktikum ableisten.
Allerdings muss die Vermittlung von praktischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten für die spätere Ausbildung und nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund stehen.
Berufspraktikanten
- für den Beruf des Familienpflegers, der Wirtschafterin, des Altenpflegers, der Hauswirtschaftsleiterin und des Psychagogen
- der Pharmazie und der Lebensmittelchemie
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