Gem. Ziffer 2.2.3.1 der Richtlinien besteht ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insofern steht den Praktikantinnen und Praktikanten der gesetzliche Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG zu (bei einer Fünftagewoche: 20 Arbeitstage). Für Praktikantinnen und Praktikanten, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Der volle Anspruch auf Urlaub entsteht erst nach 6 Monaten (§ 4 BUrlG; § 19 Abs. 4 JArbSchG i. V. m. § 4 BUrlG). Vor Ablauf dieser sog. Wartezeit haben die Praktikantinnen und Praktikanten gem. § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG nur Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Praktikantenverhältnisses (vgl. § 5 Abs. 1 BUrlG, § 19 Abs. 4 JArbSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 BUrlG). Kann der Urlaub nicht innerhalb des Praktikums gewährt werden, sind die der Praktikantin/dem Praktikanten anteilig zustehenden Urlaubsansprüche nach Beendigung des Praktikums gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

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