2.8.1 Zeitzuschläge für Sonderformen der Arbeit

Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge verweist § 9 Abs. 1 Satz 1 TVPöD auf die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen. Die vorgenannten Sonderformen der Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sind in § 7 TVöD zusammengefasst und definiert. Maßgebend für die Bezahlung der Sonderformen der Arbeit bzw. die Höhe der Zeitzuschläge ist § 8 TVöD. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TVöD steht den Beschäftigten z. B. für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, ein Zeitzuschlag von 20 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu.

Überträgt man diese Regelung auf die Praktikantinnen/Praktikanten, so ist zunächst der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgelts zu ermitteln. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache[1] der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 7 TVPöD) zu teilen. Der so ermittelte Anteil ist mit dem jeweiligen Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD zu multiplizieren.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Praktikanten mit einem monatlichen Entgelt von 1.851,26 EUR ergibt sich ein individuelles Stundenentgelt von 10,92 EUR (1.851,26 EUR/169,57). Der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit von 13 Uhr bis 21 Uhr beträgt demzufolge 2,18 EUR.

[1] Der Faktor 4,348 ergibt sich daraus, dass zur Errechnung einer monatlichen Arbeitszeit von 365,25 Kalendertagen jährlich auszugehen ist. Diese 365,25 Kalendertage werden dividiert durch die Zahl der Tage der Kalenderwoche, multipliziert mit der Zahl der Monate je Kalenderjahr (365,25/[7x12]).

2.8.2 Zeitzuschlag für Nachtarbeit

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 EUR pro Stunde. Diese Regelung ist auf die im Rahmen der Tarifeinigung vom 27.1.2010 vereinbarte Erhöhung des Nachtarbeitszuschlags für die Beschäftigten im Krankenhausbereich von 1,28 EUR auf 15 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zurückzuführen. Die sich aus der Verweisung in § 9 Abs. 1 Satz 1 ergebende Übertragung des Vomhundertsatzes von 15 % auf den Bereich des TVPöD hatte für die Praktikantinnen/Praktikanten im Jahr 2010 eine Verringerung des Zeitzuschlags für Nachtarbeit im Vergleich zu dem vor der Tarifeinigung vom 27.1.2010 gültigen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 1,28 EUR zur Folge. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt (vgl. § 1 des Änd.-TV Nr. 2 zum TVPöD – vom 1.2.2011). Die Verweisung in § 9 Abs. 1 Satz 1 auf die für die Beschäftigten geltenden Regelungen kann somit für die Praktikantinnen/Praktikanten keine negativen Auswirkungen (mehr) haben.

2.8.3 Erschwerniszulagen

Gemäß § 9 Abs. 2 erhalten Praktikantinnen/Praktikanten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O in voller Höhe.

 
Hinweis

§ 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O gilt für Beschäftigte i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD im Bereich der VKA gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 3. und 4. Spiegelstrich TVÜ-VKA bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag, im Bereich des Bundes gem. § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags weiter.

Die Gewährung der Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ist davon abhängig, dass der Beschäftigte regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist, und die Höhe der Zulage haben die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11.1.1962 und in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O vom 8.5.1991 festgelegt.

2.8.4 Zulagen im Heimerziehungsdienst

Für den Fall, dass Beschäftigten Zulagen im Heimerziehungsdienst gezahlt werden, erhalten die Praktikantinnen/Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe (§ 9 Abs. 3). Die Praktikantin/der Praktikant muss sonach eine Tätigkeit verrichten, die bei den Beschäftigten die Zahlung einer Zulage i. S. d. Protokollerklärung Nr. 1 zum Teil B Abschn. XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD auslöst.

2.8.5 Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit

§ 9 Abs. 4 regelt einen Anspruch der Praktikantinnen/Praktikanten auf Wechselschicht- und Schichtzulagen. Der Anspruch ist allein von der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 und 2 TVöD genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit abhängig (vgl. Stichwort Zulagen). Der Höhe nach ist der Anspruch begrenzt auf 75 % der Zulagenbeträge gem. § 8 Abs. 5 und 6 TVöD.

Für den Dienstleistungsbereich der Krankenhäuser (TVöD-K) und den Dienstleistungsbereich der Pf...

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