Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009 ist am 1.12.2009 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrags finden folgende Tarifverträge keine Anwendung mehr (vgl. Anlage zu 18 Abs. 4 TVPöD):

  • der Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13.9.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 31.3.2008,
  • der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22.3.1991,
  • der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5.3.1991,
  • der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12.10.1973,
  • der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) vom 5.3.1991,
  • der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17.12.1970,
  • der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) vom 8.5.1991.

Der TVPöD wurde seit seinem Inkrafttreten am 1.12.2009 wie folgt geändert und ergänzt:

  • § 8 Abs. 1, § 13 Satz 3, § 18 Abs. 3 Buchst. a durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 27.2.2010 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009,
  • § 9 Abs. 1 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1.2.2011 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009,
  • § 8 Abs. 1, § 10, § 18 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 31.3.2012 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009,
  • § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 10, § 18 Abs. 3 Buchst. a durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1.4.2014 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009,
  • § 8 Abs. 1, § 10, § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, § 18 Abs. 3 Buchst. a durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 29.4.2016 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009,
  • § 9 Abs. 3, 6 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 29.4.2016 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009,
  • § 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Buchst. a durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 18.4.2018 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009,
  • § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Buchst. a durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 25.10.2020 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009.

2.1 Allgemeines

Der TVPöD findet ebenso wie die ehemals gültigen Tarifverträge vor allem für berufsnotwendige Praktika in typischerweise sozialen und pflegerischen Berufsgruppen im öffentlichen Dienst Anwendung. Er regelt sowohl die Vergütung als auch eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Praktikanten. Die Verpflichtungen des Praktikanten hinsichtlich der Arbeitszeit (§ 7 TVPöD), der Schadenshaftung (§ 5 Abs. 3 TVPöD), der Schweigepflicht (§ 5 Abs. 1 TVPöD), Zeitzuschläge (§ 9 Abs. 1 TVPöD) sowie der allgemeinen Arbeitsbedingungen orientieren sich an den entsprechenden Regelungen für Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD. Für die Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis ist entsprechend eine Ausschlussklausel geregelt (§ 17 TVPöD).

Der TVPöD zeichnet sich dadurch aus, dass er zu weiten Teilen an die tarifvertraglichen Bestimmungen für Auszubildende im TVAöD angeglichen ist. Daher enthält er wesentlich mehr eigenständige Regelungen als die vorhergehenden Tarifverträge. Zu den Neuregelungen im Bereich der Praktikanten zählen u. a. das Schriftformerfordernis des Praktikantenvertrags und bei der Vereinbarung von Nebenabreden (§ 2 TVPöD), die 3-monatige Probezeit (§ 3 TVPöD), der Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses, wenn die Tätigkeit gesundheitsgefährdende Aspekte aufgewiesen hat (§ 4 Abs. 2 TVPöD), die Regelung zur Verfügungsstellung der Schutzkleidung durch den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 4 TVPöD), die tarifvertraglich geregelte Einsicht in die Personalakte (§ 6 TVPöD), die Möglichkeit einer Kündigung nach der Probezeit (§ 15 Abs. 2 TVPöD) sowie eine Zeugniserteilungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung des Praktikums (§ 16 TVPöD).

2.2 Geltungsbereich, § 1

Der Geltungsbereich des TVPöD beschränkt sich auf Praktikantinnen/Praktikanten, die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen und einer der in § 1 TVPöD genannten Berufsgruppe angehören. Hierbei handelt es sich um Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

  • der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozial...

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