Gemäß § 8 Abs. 2 TVPöD ist das Entgelt zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Arbeitgebers gezahlte Entgelt. Soweit auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Arbeitgebers der TVöD Anwendung findet, ist das Entgelt somit fällig am letzten Tag eines jeden Monats (§ 24 Abs. 1 TVöD), wobei unter dem letzten Tag eines Monats der letzte Arbeitstag zu verstehen ist (vgl. § 18 Abs. 2 BBiG).

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